Die Satzung der NRWGU

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Nordrhein-Westfälische Gesellschaft für Urologie e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Fachgebiet der Urologie.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch klinischen und wissenschaftlichen Austausch und die kontinuierliche Weiter- und Fortbildung der Mitglieder auf allen Gebieten der Urologie anlässlich der jährlich durch den Verein stattfindenden Jahrestagungen wie auch durch Online-Veranstaltungen und regionale Treffen.
    Des Weiteren wird dieses Ziel durch die Vergabe wissenschaftlicher Preise, die Vergabe von Stipendien des Vereins und die Kontaktpflege zu verwandten Fachgesellschaften verfolgt.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Wirtschaftsjahr/Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder approbierte Arzt werden, der Interesse für das Fachgebiet Urologie hat. Angehörige aus nicht-ärztlichen, medizinischen Berufsgruppen (Pflege, Physiotherapie u.ä.) können außerordentliche Mitglieder des Vereins werden. Nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied zahlt bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr und jedes Jahr den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag. Die Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres per Lastschrift eingezogen.
  2. Mitglieder im Ruhestand werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.

 

§6 Austritt der Mitglieder

  1. Der Austritt eines Mitglieds kann nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung bis spätestens 30. September des laufenden Geschäftsjahres an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins erfolgen.
  2. Ein Mitglied, welches mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als ausgeschieden. Der Wiedereintritt kann ohne weiteres erfolgen, sobald die Aufnahmegebühr von neuem und die rückständigen Beiträge nachgezahlt worden sind.

 

§7 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Ein Ausschlussantrag muss allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse mitgeteilt werden.
  3. Zum Ausschluss ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.

 

§8 Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche die urologische Wissenschaft oder den Verein in hervorragender Weise gefördert haben. Ein Antrag auf Ernennung kann von jedem ordentlichen Mitglied des Vereins gestellt werden. Der Vorschlag ist schriftlich mit Begründung dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins bis zum 01. Januar eines Jahres vorzulegen.
  2. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand. Die Ernennung wird vollzogen durch die Bekanntgabe bei dem Jahreskongress des Vereins. Die zu Ehrenden erhalten die Urkunde überreicht durch den Kongresspräsidenten.
  3. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.
  4. In gleicher Weise können Wissenschaftler des In- und Auslandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der Mitglieder, jedoch nur beratende Stimme.

 

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  1.  

§10 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Generalsekretär, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich die KongresspräsidentInnen sowie die 1., 2. und 3. VizepräsidentenInnen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Den Kongresspräsidenten kann für die Zeit ihrer Amtszeit des Kongressjahres vom geschäftsführenden Vorstand eine Vollmacht zur jeweils einzelnen, repräsentativen Vertretung des Vereins ausgestellt werden.
  4. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins in gegenseitiger Abstimmung. Er kann Aufgaben seines Geschäftsbereiches weiteren Mitgliedern des Vereins übertragen.
  5. Der Generalsekretär ist der Vorsitzende des Vereins, beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und unterstützt als Ansprechpartner für die Kongressplanung
  6. Der/die Kongresspräsident*innen leiten den Jahreskongress des Vereins.
  7. Der Schriftführer leitet das Sekretariat des Vereins, besorgt den Schriftverkehr und führt das Sitzungsprotokoll.
  8. Der Kassenführer verwaltet das Vermögen des Vereins und zieht die Mitgliedsbeiträge ein.
  9. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstands ist eine Anwesenheit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
  10. Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Laufe seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch eigene Zuwahl ergänzen. Ein Vorstandsamt ist zwingend mit der Mitgliedschaft im Verein verbunden.

 

§11 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich/elektronisch an die letzte bekannte Kontaktadresse aller Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss eine Tagesordnung zur Beschlussfassung enthalten.
  3. Der Generalsekretär leitet die Mitgliederversammlung. Bei Abstimmungen hat jedes anwesende ordentliche Mitglied 1 Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Falls nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben damit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Generalsekretärs. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn die geheime Abstimmung wird durch ein anwesendes, ordentliches Mitglied gefordert.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist und vom Generalsekretär oder vom Kongresspräsidenten gegenzuzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils das folgende Geschäftsjahr neu die 3. Vizepräsidenten, der im folgenden Jahr das Amt der 2. Vizepräsidenten, im darauffolgenden Jahr der 1. Vizepräsidenten und im darauffolgenden Jahr das Amt der Kongresspräsidenten übernehmen. Die Amtszeit beträgt jeweils 1 Jahr. Eine Wiederwahl innerhalb dieser Periode ist nicht zulässig.
  6. Die Amtszeit der Kongresspräsidenten beträgt 1 Jahr. Die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist maximal 2-mal zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis dem einer Neuwahl folgenden Montag im Amt.
  7. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt in einer offenen Wahl, es sei denn die geheime Abstimmung wird durch ein anwesendes, ordentliches Mitglied gefordert. Falls nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben damit außer Betracht. Wird diese bei einer Wahl nicht erreicht ist eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern durchzuführen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  8. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.

 

§12 Geschäftsbericht, Kassenprüfung

  1. Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht in schriftlicher Form über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Verwaltungsabrechnung vorzulegen.
  2. Die Mitgliederversammlung prüft den Bericht und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr.

 

§13 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können der Mitgliederversammlung nur dann zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn sie vier Wochen vorher eingereicht sind und auf der Tagungsordnung stehen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse. Die Korrespondenz des Vereins erfolgt dabei digital per E-Mail. Dem Änderungsantrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit zugestimmt werden. Beschlusse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins oder die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§14 Wissenschaftliche Tagungen

  1. Die wissenschaftliche Tagung des Vereins findet in der Regel einmal jährlich statt. Den Tagungsort bestimmt der Vorstand.
  2. Das Tagungsprogramm ist durch den/die jeweiligen Kongresspräsidenten in Abstimmung mit dem Vorstand zu erstellen.
  3. Die Kongressorganisation muss den wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ansprüchen des Vereins (NRWGU) genügen.

     

§15 Auflösung des Vereins

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins wird der Tagungsordnung nur eingefügt, wenn er von sämtlichen Vorstandsmitgliedern oder mindestens von der Hälfte der Mitglieder unterzeichnet ist.
  2. Zur Beschlussfassung über diesen Antrag ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zuständig, wenn dieselbe von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder besucht ist.
  3. Im Falle der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß unter Angabe der Tagungsordnung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschließt.
  4. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, kann in beiden Mitgliederversammlungen nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  5. Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar an den Deutsche Gesellschaft für Urologie e.V., Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  7. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.