Satzung

Neufassung 2002

§1 Name, Sitz, Rechtfähigkeit, Geschäftsjahr

Der Verein, im folgenden als Gesellschaft bezeichnet, führt den Namen Nordrhein-Westfälische Gesellschaft für Urologie.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leverkusen und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Die Verwaltung kann von einem anderen Ort geführt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Gesellschaft stellt sich die Aufgabe, das Fachgebiet Urologie in Forschung, Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung zu fördern.
  3. Dieses Ziel wird durch Veranstaltungen eines Jahreskongresses, Vergabe wissenschaftlicher Preise und die Pflege der Beziehung zu verwandten Fachgesellschaften verfolgt.
  4. Die Nordrhein-Westfälische Gesellschaft für Urologie wird mit zur Verfügung stehenden Geldern den Verein zur Förderung des Urologischen Nachwuchses unterstützennach den verabschiedeten Richtlinien wissenschaftliche Projekte und Forschungsvorhaben fördern (siehe Anhang „Statuten zur 5 Wissenschaftsförderung durch die Gesellschaft“).
  5. Etwaige Überschüsse aus den jährlichen Jahrestagungen können teilweise in Absprache mit dem Vorstand für wissenschaftliche Zwecke in der Klinik, aus welcher der jeweilige 1. Vorsitzende stammt, verwendet werden, sofern der Nachweis der Gemeinnützigkeit beigebracht werden kann.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Sie haben auch bei Ausscheiden oder Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Rückerstattung eingezahlter Beiträge oder auf das Gesellschaftsvermögen. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Gesellschaftszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Inhaber von Gesellschaftsämtern üben diese ehrenamtlich aus.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Nordrheinwestfälische Gesellschaft zur Förderung des urologischen Nachwuchses , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft, Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliederversammlung

  1. Die Gesellschaft hat ordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder approbierte Arzt werden, der Interesse für die urologische Wissenschaft hat. Nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Wissenschaftler ernannt werden, welche die urologische Wissenschaft oder die Gesellschaft in hervorragender Weise gefördert haben. Ein Antrag auf Ernennung kann von jedem ordentlichen Mitglied der Gesellschaft gestellt werden. Der Vorschlag ist mit Begründung dem 1. Vorsitzenden der Gesellschaft bis zum 01. Januar eines Jahres vorzulegen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Die Ernennung wird vollzogen durch die Bekanntgabe bei dem Jahreskongress der Gesellschaft. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten. Die zu Ehrenden erhalten die Urkunde überreicht durch den 1. Vorsitzenden. In gleicher Weise können Wissenschaftler des In- und Auslandes zu korrespondierenen Mitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der Mitglieder, jedoch nur beratende Stimme.
  4. Jedes Mitglied zahlt bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr und jedes Jahr den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen. Mitglieder im Ruhestand werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.
  5. Ein Mitglied, welches mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als ausgeschieden.
    Der Wiedereintritt kann ohne weiteres erfolgen, sobald die Aufnahmegebühr von neuem und die rückständigen Beiträge nachgezahlt worden sind.
  6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt, kann es auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Hierzu ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist geheim.
  7. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den 1. Schriftführer der Gesellschaft.
  8. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
    Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss eine Tagesordnung zur Beschlussfassung vorliegen.
    Änderungen der Satzung können der Mitgliederversammlung nur dann zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn sie vier Wochen vorher eingereicht sind und auf der Tagungsordnung stehen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse.
    Dem Änderungsantrag muss mit einer Dreiviertelmehrheit zugestimmt werden. Beschlusse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der Gesellschaft oder die Verwendung ihres Vermögens betreffen, sind von Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
  9. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

§5 Geschäftsführung, Vorstand, Beirat, Hauptversammlung

  1. Die Geschäfte der Gesellschaft leitet der Vorstand. Der Vorstand besteht aus
    dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
    dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    dem 1. Schriftführer und Schatzmeister
    dem stellvertretenden Schriftführer
    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus diesen 5 Vorstandsämtern.
    Der 1. Vorsitzende (Präsident), der 1. Schriftführer (Schatzmeister) und der stellvertretende Schriftführer sind berechtigt, die Gesellschaft jeweils allein zu vertreten. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können die Gesellschaft nur in Verbindung mit einem der genannten allein vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten.
    Darüber hinaus besteht ein Beirat. Die Zusammensetzung und die nähere Ausgestaltung der Aufgaben und Funktionen des Beirates regelt eine Beiratsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Wertung etwaiger Stimmenthaltungen) beschlossen wird.
    Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter währt jeweils 1 Jahr, Sie beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Die Amtszeit der übrigen Personen des Vorstandes ist auf 5 Jahre begrenzt; die Amtszeit beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des 5. Jahres.
    Die einmalige Wiederwahl in ein Vorstandsamt ist möglich.
    Nach Ablauf der 1-jährigen Amtszeit wechselt der jeweilige 1. Vorsitzende automatisch, somit ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auf das Amt des 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender), während dieser wiederum automatisch für 6 Jahre Mitglied des Beirates wird.
  2. Scheidet der 1.Schriftführer und Schatzmeister durch Zeitablauf aus dem Vereinsvorstand aus, wird er automatisch, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren Mitglied des Beirates.
  3. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in der Mitgliederversammlung durch offene Abstimmung, die einfache Mehrheit entscheidet. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so erfolgt eine Stichwahl durch geheime Wahl zwischen den beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen alle Wahlgänge geheim. Sofern Vorstandswahlen nicht oder noch nicht rechtszeitig stattgefunden haben sollten, bleibt der amtierende Vorstand im Amt, bis Neu- bzw. Wiederwahlen stattgefunden haben.
  4. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzende.
  5. Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht in schriftlicher Form über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Verwaltungsabrechnung vorzulegen. Der 1. Schriftführer (Schatzmeister) beruft zwei Mitglieder zur Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung prüft den Bericht und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung findet jährlich anlässlich der Jahrestagung statt.

§6 Verschiedenes

Jährlich findet eine wissenschaftliche Tagung statt. Der Tagungsort wird durch den Vorstand bestimmt.

§7 Auflösung der Gesellschaft

Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft wird der Tagungsordnung nur eingefügt, wenn er von sämtlichen Vorstandsmitgliedern oder mindestens von der Hälfte der Mitglieder unterzeichnet ist. Zur Beschlussfassung über diesen Antrag ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zuständig, wenn dieselbe von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder besucht ist.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung ordnungsgemäß unter Angabe der Tagungsordnung einberufen, sie dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschließt.

Der Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, kann in beiden Hauptversammlungen nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Die Hauptversammlung, welche die Auflösung der Gesellschaft beschließt, verfügt zugleich über die Ausführung der Auflösung und über die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens der Gesellschaft.

Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 18. April 2002

Prof. Dr. med. U. Engelmann
1. Vorsitzender

Prof. Dr. med. P.-J. Funke
1. Schriftführer